III-3 Ws 139/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 139/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-08, III-3 Ws 139/12
III-3 Ws 139/12Obergericht08.11.2012
Regest
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 139/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-08
Aktenzeichen: III-3 Ws 139/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1108.III3WS139.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: RVG § 61 Abs. 1 Satz 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG-VV Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 141
Leitsätze
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge nicht.
Tenor
- (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- (Entscheidung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern)
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.