Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-05, II-2 WF 179/12

II-2 WF 179/12Obergericht05.11.2012

Regest

Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-2 WF 179/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-05

Aktenzeichen: II-2 WF 179/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1105.II2WF179.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 243 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 572 ZPO

Leitsätze

Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von „ bis 900,00 €“ auferlegt.

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