III-3 RVs 81/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, III-3 RVs 81/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, III-3 RVs 81/12
III-3 RVs 81/12Obergericht30.10.2012
Regest
Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 81/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: III-3 RVs 81/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.III3RVS81.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 1 Satz 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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