Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-29, III-1 Ws 498 und 531/12

III-1 Ws 498 und 531/12Obergericht29.10.2012

Regest

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 498 und 531/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-29

Aktenzeichen: III-1 Ws 498 und 531/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.III1WS498UND531.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56f; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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