III-1 Ws 498 und 531/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-29, III-1 Ws 498 und 531/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-29, III-1 Ws 498 und 531/12
III-1 Ws 498 und 531/12Obergericht29.10.2012
Regest
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 498 und 531/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-29
Aktenzeichen: III-1 Ws 498 und 531/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.III1WS498UND531.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56f; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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