I-4 U 134/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-23, I-4 U 134/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-23, I-4 U 134/12
I-4 U 134/12Obergericht23.10.2012
Regest
Zur Frage, ob und wann ein Zahlungsanspruch statt eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich anwaltlicher Abmahnkosten ohne vorherige Tilgung derselben bestehen kann
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 134/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-23
Aktenzeichen: I-4 U 134/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1023.I4U134.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 281 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB
Leitsätze
Zur Frage, ob und wann ein Zahlungsanspruch statt eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich anwaltlicher Abmahnkosten ohne vorherige Tilgung derselben bestehen kann
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Mai 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Abmahnung vom 09.09.2011 entstandenen Kosten in Höhe von 924,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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