Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-22, II-6 WF 103/12

II-6 WF 103/12Obergericht22.10.2012

Regest

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 103/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-22

Aktenzeichen: II-6 WF 103/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1022.II6WF103.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 91 Abs. 1

Leitsätze

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.

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