Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-08, III-3 RBs 273/12

III-3 RBs 273/12Obergericht08.10.2012

Regest

Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 273/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-08

Aktenzeichen: III-3 RBs 273/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1008.III3RBS273.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 275 Abs.2 Satz 1

Leitsätze

Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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