Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, II-3 UF 186/11

II-3 UF 186/11Obergericht01.10.2012

Regest

1. In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden. 2. Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte. 3. Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei. 4. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 BetrAVG n. F. in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort geregelt ist, dass die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanwartschaften eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst erlöschen, wenn dieser rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaften fehlt es an einem ausgleichsfähigen Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG. 5. Beruft sich der ohne das Erlöschen ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die grobe Unbilligkeit dieses ihn benachteiligenden Ergebnisses, kann das Beschwerdegericht dieses korrigieren, indem es mithilfe der Sanktionsnorm des § 27 VersAuglG, die ihm eine den Besonderheiten des Falles angepasste Herabsetzung des Ausgleichs einzelner Anrechte bis hin zu deren völligem Ausschluss gestattet, den Gesamtausgleich dadurch anpasst, dass es den Verlust des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der VBL durch eine Kürzung der Ausgleichspflicht des benachteiligten Ehegatten aus seinen eigenen ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe des entsprechend umgerechneten Kapitalwertes kompensiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-3 UF 186/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-01

Aktenzeichen: II-3 UF 186/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1001.II3UF186.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 2, 27; BetrAVG § 18; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; FamFG § 66

Leitsätze

  1. In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden.

  2. Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte.

  3. Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei.

  4. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 BetrAVG n. F. in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort geregelt ist, dass die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanwartschaften eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst erlöschen, wenn dieser rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaften fehlt es an einem ausgleichsfähigen Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG.

  5. Beruft sich der ohne das Erlöschen ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die grobe Unbilligkeit dieses ihn benachteiligenden Ergebnisses, kann das Beschwerdegericht dieses korrigieren, indem es mithilfe der Sanktionsnorm des § 27 VersAuglG, die ihm eine den Besonderheiten des Falles angepasste Herabsetzung des Ausgleichs einzelner Anrechte bis hin zu deren völligem Ausschluss gestattet, den Gesamtausgleich dadurch anpasst, dass es den Verlust des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der VBL durch eine Kürzung der Ausgleichspflicht des benachteiligten Ehegatten aus seinen eigenen ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe des entsprechend umgerechneten Kapitalwertes kompensiert.

Tenor

Auf die Be­schwer­de der weiteren Beteiligten zu 1. vom 26.07.2011 wird der am 09.06.2011 er­las­se­ne Be­schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Ak­ten­zei­chen 10 F 347/10) in Ver­bin­dung mit dem Be­rich­ti­gungs­be­schluss vom 15.07.2011 im Aus­spruch zum Ver­sor­gungs­aus­gleich teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

I. Ein Aus­gleich zu Las­ten einer An­wart­schaft des An­trags­geg­ners bei der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der (Vers.-Nr. ####) fin­det nicht statt.

II. Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu Las­ten des An­rechts der An­trag­stel­le­rin bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, zu Guns­ten des An­trags­geg­ners ein An­recht in Höhe von 1,4888 Ent­gelt­punk­ten auf das vor­han­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­kon­to bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###3, be­zo­gen auf den 30.06.2010, über­tra­gen.

Im Üb­ri­gen fin­det ein Aus­gleich des An­rechts der An­trag­stel­le­rin bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, wegen gro­ber Un­bil­lig­keit nicht statt.

III. Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu Las­ten des An­rechts des An­trags­ge­gen­ers bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###3, zu Guns­ten der An­trags­tel­le­rin ein An­recht in Höhe von 7,0165 Ent­gelt­punk­ten auf das vor­han­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­kon­to bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, be­zo­gen auf den 30.06.2010, über­tra­gen.

IV. Ein Aus­gleich der An­wart­schaft der An­trag­stel­le­rin bei der M Le­bens­ver­si­che­rung AG, Vers.-Nr.: #####/####, fin­det nicht statt.

V. Ein Aus­gleich der An­wart­schaft des An­trags­geg­ners aus der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung bei der M2 AG, Vers.-Nr.: ###2, fin­det nicht statt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Ver­fah­rens­wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 3.780,00 EUR fest­ge­setzt.

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