II-3 UF 186/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, II-3 UF 186/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, II-3 UF 186/11
II-3 UF 186/11Obergericht01.10.2012
Regest
1. In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden. 2. Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte. 3. Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei. 4. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 BetrAVG n. F. in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort geregelt ist, dass die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanwartschaften eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst erlöschen, wenn dieser rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaften fehlt es an einem ausgleichsfähigen Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG. 5. Beruft sich der ohne das Erlöschen ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die grobe Unbilligkeit dieses ihn benachteiligenden Ergebnisses, kann das Beschwerdegericht dieses korrigieren, indem es mithilfe der Sanktionsnorm des § 27 VersAuglG, die ihm eine den Besonderheiten des Falles angepasste Herabsetzung des Ausgleichs einzelner Anrechte bis hin zu deren völligem Ausschluss gestattet, den Gesamtausgleich dadurch anpasst, dass es den Verlust des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der VBL durch eine Kürzung der Ausgleichspflicht des benachteiligten Ehegatten aus seinen eigenen ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe des entsprechend umgerechneten Kapitalwertes kompensiert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-3 UF 186/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-01
Aktenzeichen: II-3 UF 186/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1001.II3UF186.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG §§ 2, 27; BetrAVG § 18; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; FamFG § 66
Leitsätze
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In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden.
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Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte.
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Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei.
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§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG a. F. bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 BetrAVG n. F. in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort geregelt ist, dass die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanwartschaften eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst erlöschen, wenn dieser rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden ist. Mit dem Erlöschen der Anwartschaften fehlt es an einem ausgleichsfähigen Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG.
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Beruft sich der ohne das Erlöschen ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die grobe Unbilligkeit dieses ihn benachteiligenden Ergebnisses, kann das Beschwerdegericht dieses korrigieren, indem es mithilfe der Sanktionsnorm des § 27 VersAuglG, die ihm eine den Besonderheiten des Falles angepasste Herabsetzung des Ausgleichs einzelner Anrechte bis hin zu deren völligem Ausschluss gestattet, den Gesamtausgleich dadurch anpasst, dass es den Verlust des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der VBL durch eine Kürzung der Ausgleichspflicht des benachteiligten Ehegatten aus seinen eigenen ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe des entsprechend umgerechneten Kapitalwertes kompensiert.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 26.07.2011 wird der am 09.06.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Aktenzeichen 10 F 347/10) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.07.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Ein Ausgleich zu Lasten einer Anwartschaft des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. ####) findet nicht statt.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,4888 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###3, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen.
Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, wegen grober Unbilligkeit nicht statt.
III. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegeners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###3, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,0165 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Vers.-Nr.: ###4, bezogen auf den 30.06.2010, übertragen.
IV. Ein Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin bei der M Lebensversicherung AG, Vers.-Nr.: #####/####, findet nicht statt.
V. Ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners aus der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der M2 AG, Vers.-Nr.: ###2, findet nicht statt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.780,00 EUR festgesetzt.
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