26 U 15/07•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-21, 26 U 15/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 15/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-21
Aktenzeichen: 26 U 15/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0921.26U15.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Dezember 2006 verkündete Schluss-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem rechtskräftig verurteilten A an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Tierseuchenkasse – 796.292,74 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2000 abzüglich am 3. Dezember 2003 durch Verrechnung erloschener 38.932,32 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Grundverfahrens tragen zu 71 % das klagende Land und zu 29 % der Beklagte.
Die Kosten des Betragsverfahrens für die erste Instanz und die Berufungsinstanz tragen zu 62 % der Beklagte und zu 37 % das klagende Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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