III - 1 Vollz (Ws) 456/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-20, III - 1 Vollz (Ws) 456/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-20, III - 1 Vollz (Ws) 456/12
III - 1 Vollz (Ws) 456/12Obergericht20.09.2012
Regest
Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 456/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-20
Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 456/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.III1VOLLZ.WS456.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG §§ 43, 200
Leitsätze
Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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