Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-20, II-14 WF 177/12

II-14 WF 177/12Obergericht20.09.2012

Regest

Keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt Zum Sachverhalt: Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Le-bensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig. Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-14 WF 177/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-20

Aktenzeichen: II-14 WF 177/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.II14WF177.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

Keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt

Zum Sachverhalt: Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Le-bensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig.

Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.

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