II-2 UF 117/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-18, II-2 UF 117/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-18, II-2 UF 117/12
II-2 UF 117/12Obergericht18.09.2012
Regest
1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 117/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-18
Aktenzeichen: II-2 UF 117/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0918.II2UF117.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II
Leitsätze
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.05.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.689,10 € festgesetzt.
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