III-3 Ws 249/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-3 Ws 249/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-3 Ws 249/12
III-3 Ws 249/12Obergericht13.09.2012
Regest
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 249/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: III-3 Ws 249/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III3WS249.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 140 Abs. 2
Leitsätze
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663).
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. August 2012, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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