III-1 RBs 112/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 112/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 112/12
III-1 RBs 112/12Obergericht13.09.2012
Regest
Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 112/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: III-1 RBs 112/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS112.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVG § 24, StVO § 49, StPO § 261
Leitsätze
Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.