Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, II-6 WF 113/12

II-6 WF 113/12Obergericht11.09.2012

Regest

Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gemäß §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 113/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-11

Aktenzeichen: II-6 WF 113/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.II6WF113.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB §§ 1716, 1918 Abs.3

Leitsätze

Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gemäß §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.

Tenor

Auf die sofortige Be­schwer­de des Antragstellers vom 24.04.2012 ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 17.04.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011, AZ: 81 FH 279/10, ab dem 01.01.2012 begehrt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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