II-6 WF 113/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, II-6 WF 113/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, II-6 WF 113/12
II-6 WF 113/12Obergericht11.09.2012
Regest
Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gemäß §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 113/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-11
Aktenzeichen: II-6 WF 113/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.II6WF113.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §§ 1716, 1918 Abs.3
Leitsätze
Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gemäß §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 17.04.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011, AZ: 81 FH 279/10, ab dem 01.01.2012 begehrt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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