I-9 U 32/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, I-9 U 32/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, I-9 U 32/12
I-9 U 32/12Obergericht11.09.2012
Regest
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird. Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 32/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-11
Aktenzeichen: I-9 U 32/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.I9U32.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG, §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Leitsätze
Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird.
Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.543,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die M GmbH, 1.750,-- Euro Wertminderung zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten 46 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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