I-22 U 114/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-10, I-22 U 114/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-10, I-22 U 114/12
I-22 U 114/12Obergericht10.09.2012
Regest
Zur konkludenten Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 114/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-10
Aktenzeichen: I-22 U 114/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0910.I22U114.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2 a F.
Leitsätze
Zur konkludenten Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung.
Tenor
In pp. ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zu Recht hat das Landgericht der auf Rückzahlung des Kaufpreises von 63.000,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Die Einwendungen des Beklagten, die er mit seiner Berufungsbegründung wiederholt und vertieft, greifen nicht durch
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