II-14 WF 149/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-06, II-14 WF 149/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-06, II-14 WF 149/12
II-14 WF 149/12Obergericht06.09.2012
Regest
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts (Abgrenzung zu OLG Hamm FamRZ 2011, 233).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-14 WF 149/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-06
Aktenzeichen: II-14 WF 149/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0906.II14WF149.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 233; FamFG § 17 Abs. 2
Leitsätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts (Abgrenzung zu OLG Hamm FamRZ 2011, 233).
Tenor
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 12./15.6.2012 im Kostenpunkt abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Verfahrenswert auf bis zu 600 € festgesetzt wird.
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