II-9 UF 74/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 74/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 74/12
II-9 UF 74/12Obergericht09.07.2012
Regest
Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-9 UF 74/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: II-9 UF 74/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.II9UF74.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 59 I FamFG; §§ 1632, 1666, 1685 BGB
Leitsätze
Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den am 6.3.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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