I-20 U 174/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-25, I-20 U 174/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-25, I-20 U 174/11
I-20 U 174/11Obergericht25.04.2012
Regest
1.Zahlt der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) seine Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr ein, dann ist eine Klage des Versicherers auf Leistung zukünftiger Beiträge gemäß § 259 ZPO zulässig. 2.Der in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiellrechtlich Verzugszinsen. Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzuges endet (entgegen Voit in Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 193 Rn. 43) nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 174/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: I-20 U 174/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0425.I20U174.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 259 ZPO; § 193 ZPO
Leitsätze
1.Zahlt der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) seine Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr ein, dann ist eine Klage des Versicherers auf Leistung zukünftiger Beiträge gemäß § 259 ZPO zulässig.
2.Der in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiellrechtlich Verzugszinsen. Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzuges endet (entgegen Voit in Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 193 Rn. 43) nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Juli 2011 verkündete Zweite und Erste Versäumnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011, Geschäftsnummer 10-6951923-0-9, wird insgesamt aufrecht erhalten.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 12%, zu zahlen aus 2.286,64 € seit dem 23.02.2011 sowie aus jeweils 571,66 € seit dem 03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011 und dem 03.07.2011.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger monatlich 571,66 €, fällig jeweils am 3. eines Monats, beginnend mit dem Monat August 2011, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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