I-28 U 150/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-28 U 150/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-28 U 150/11
I-28 U 150/11Obergericht29.03.2012
Regest
Zu den Ansprüchen des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughändler, wenn das Fahrzeug wegen Diebstahlsverdachts sichergestellt und später verwertet wird, nachdem die Staatsanwaltschaft es zugunsten des früheren Eigentümers freigegeben hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 150/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: I-28 U 150/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I28U150.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 275, § 281, § 311a, § 323, § 433, § 434 Abs. 1, § 435, § 437, § 439, § 440, § 929, § 935
Leitsätze
Zu den Ansprüchen des Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughändler, wenn das Fahrzeug wegen Diebstahlsverdachts sichergestellt und später verwertet wird, nachdem die Staatsanwaltschaft es zugunsten des früheren Eigentümers freigegeben hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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