I-28 U 147/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-28 U 147/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-28 U 147/11
I-28 U 147/11Obergericht29.03.2012
Regest
Ein gewerblicher Verkäufer ist im Rahmen der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf beweislastet für die Behauptung, dass ein Käufer, der objektiv Verbraucher ist, einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 147/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: I-28 U 147/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I28U147.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 434 Abs. 1, § 474 Abs. 1, § 476, § 475 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1
Leitsätze
Ein gewerblicher Verkäufer ist im Rahmen der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf beweislastet für die Behauptung, dass ein Käufer, der objektiv Verbraucher ist, einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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