I-10 W 14/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-10 W 14/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, I-10 W 14/12
I-10 W 14/12Obergericht29.03.2012
Regest
Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-10 W 14/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: I-10 W 14/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.I10W14.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 11 Abs. 1 lit. b), 4 HöfVfO
Leitsätze
Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Brilon vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1).
Der Verfahrenswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 270.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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