8 UF 232/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-28, 8 UF 232/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-28, 8 UF 232/11
8 UF 232/11Obergericht28.03.2012
Regest
Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 232/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-28
Aktenzeichen: 8 UF 232/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0328.8UF232.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 13 VersAusglG
Leitsätze
Zur Angemessenheit der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 10.08.2011 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. 3. Absatz) wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für Gesamtversorgungssysteme vom 01.10.2009 zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der RWE Vertrieb AG, ###, betr. Ehemann, auf betriebliche Altersversorgung aus der BV zum geänderten Versorgungswerk der VEW in deren jeweiliger Fassung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 130.436,49 EUR, bezogen auf den 30.11.2010, übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.
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