Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, II-9 WF 33/12

II-9 WF 33/12Obergericht27.03.2012

Regest

Ob eine auf den Kindesunterhalt gerichtete Leistungsklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten durch Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und Belegpflichten gem. § 1605 BGB zeitlich vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit der kostenfreien Titulierung des Kindesunterhalts durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde eröffnet hat (im Anschluss an OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 WF 227/07 -, FamRZ 2008, 1260 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-9 WF 33/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: II-9 WF 33/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.II9WF33.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 I FamFG, 114 ZPO, 1605 BGB

Leitsätze

Ob eine auf den Kindesunterhalt gerichtete Leistungsklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten durch Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und Belegpflichten gem. § 1605 BGB zeitlich vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit der kostenfreien Titulierung des Kindesunterhalts durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde eröffnet hat (im Anschluss an OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 WF 227/07 -, FamRZ 2008, 1260 f.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.1.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Castrop-Rauxel vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

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