Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, II-11 UF 17/12

II-11 UF 17/12Obergericht27.03.2012

Regest

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 17/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: II-11 UF 17/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.II11UF17.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: Art. 4 S. 1, 13 Abs. 1 b HKÜ

Leitsätze

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewie­sen.

Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgeho­ben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegen­standswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €.

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