II-11 UF 17/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, II-11 UF 17/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, II-11 UF 17/12
II-11 UF 17/12Obergericht27.03.2012
Regest
Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 17/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: II-11 UF 17/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.II11UF17.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 4 S. 1, 13 Abs. 1 b HKÜ
Leitsätze
Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegenstandswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €.
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