Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-22, III-3 RBs 68/12

III-3 RBs 68/12Obergericht22.03.2012

Regest

Ein Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG darf jedenfalls auch dann erlassen werden, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abweicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 68/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-22

Aktenzeichen: III-3 RBs 68/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0322.III3RBS68.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: OWiG § 74 Abs. 2 StPO § 354 Abs. 2

Leitsätze

Ein Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG darf jedenfalls auch dann erlassen werden, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abweicht.

Tenor

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeld-sachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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