III-3 RBs 68/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-22, III-3 RBs 68/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-22, III-3 RBs 68/12
III-3 RBs 68/12Obergericht22.03.2012
Regest
Ein Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG darf jedenfalls auch dann erlassen werden, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abweicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 68/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: III-3 RBs 68/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0322.III3RBS68.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: OWiG § 74 Abs. 2 StPO § 354 Abs. 2
Leitsätze
Ein Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG darf jedenfalls auch dann erlassen werden, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abweicht.
Tenor
Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeld-sachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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