I-18 U 239/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-22, I-18 U 239/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-22, I-18 U 239/11
I-18 U 239/11Obergericht22.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 239/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: I-18 U 239/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0322.I18U239.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erachtet und daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses
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