I-8 U 183/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, I-8 U 183/10
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, I-8 U 183/10
I-8 U 183/10Obergericht21.03.2012
Regest
Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 183/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: I-8 U 183/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.I8U183.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: §§ 304, 305 AktG
Leitsätze
Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2010 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.009,70 €
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