III-3 RBs 438/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 438/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 438/11
III-3 RBs 438/11Obergericht20.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 438/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-20
Aktenzeichen: III-3 RBs 438/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS438.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend
dahin berichtigt, dass der Geldbetrag „250,00 Euro“ durch den Geldbetrag „240,00 Euro“ ersetzt wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
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