Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-08, 24 U 148/10

24 U 148/10Obergericht08.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 148/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-08

Aktenzeichen: 24 U 148/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0308.24U148.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das Versäumnis-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 03.05.2010 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte ver-urteilt wird, an den Kläger 21.449,06 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.196,43 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnis-Urteil aufgehoben und die Klage abge-wiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.