Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-02, 32 SA 102/11

32 SA 102/11Obergericht02.01.2012

Regest

Ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Kunden, der Rückzahlungsansprüche geltend macht, und dem Gasversorger im Streit, ob die vom Versorger erklärte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, greift die Zuständigkeitsregel des § 102 EnWG nicht ein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 102/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-02

Aktenzeichen: 32 SA 102/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0102.32SA102.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 102 EnWG, §§ 36, 281 ZPO

Leitsätze

Ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Kunden, der Rückzahlungsansprüche geltend macht, und dem Gasversorger im Streit, ob die vom Versorger erklärte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, greift die Zuständigkeitsregel des § 102 EnWG nicht ein.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E2 – Kammer für Handelssachen – bestimmt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.