32 SA 102/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-02, 32 SA 102/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-02, 32 SA 102/11
32 SA 102/11Obergericht02.01.2012
Regest
Ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Kunden, der Rückzahlungsansprüche geltend macht, und dem Gasversorger im Streit, ob die vom Versorger erklärte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, greift die Zuständigkeitsregel des § 102 EnWG nicht ein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 102/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-02
Aktenzeichen: 32 SA 102/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0102.32SA102.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 102 EnWG, §§ 36, 281 ZPO
Leitsätze
Ist in einem Rechtsstreit zwischen dem Kunden, der Rückzahlungsansprüche geltend macht, und dem Gasversorger im Streit, ob die vom Versorger erklärte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, greift die Zuständigkeitsregel des § 102 EnWG nicht ein.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E2 – Kammer für Handelssachen – bestimmt.
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