8 WF 237/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-30, 8 WF 237/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-30, 8 WF 237/11
8 WF 237/11Obergericht30.12.2011
Regest
Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 237/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-30
Aktenzeichen: 8 WF 237/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1230.8WF237.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 3 ZPO, 44 GKG
Leitsätze
Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Streitwert für die Folgesache Zugewinnausgleich wird anderweitig auf insgesamt 66.822,61 € festgesetzt. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 18.8.2011 wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens dem Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegnerin zu 1/10 auferlegt werden. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Kostenentscheidung wird auf 4500 € festgesetzt.
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