Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-27, III-3 Ws 424/11

III-3 Ws 424/11Obergericht27.12.2011

Regest

1. Das Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen. 2. Zur Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 424/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-27

Aktenzeichen: III-3 Ws 424/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1227.III3WS424.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: G Art. 2 Abs. 2 Satz 2; EMRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; StPO § 112

Leitsätze

  1. Das Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen gilt auch dann, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft befindet und der Tatrichter davon absieht, die Justizvollzugsanstalt um die Notierung von Überhaft aufgrund des in seinem Verfahren erlassenen Untersuchungshaftbefehls zu ersuchen.

  2. Zur Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Bielefeld gegen den Angeklagten W vom 8. Juli 2009 (2 KLs 16/09) in der Fassung des Haftbefehls vom 14. November 2011 (2 KLs 16/09) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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