I-5 U 73/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-12, I-5 U 73/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-12, I-5 U 73/11
I-5 U 73/11Obergericht12.12.2011
Regest
Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 73/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: I-5 U 73/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1212.I5U73.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 3, 6 ZPO
Leitsätze
Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 01.12.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.
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