I-19 U 38/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-09, I-19 U 38/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-09, I-19 U 38/11
I-19 U 38/11Obergericht09.12.2011
Regest
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Energielieferungsverträgen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 38/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-09
Aktenzeichen: I-19 U 38/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1209.I19U38.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 1 UKlaG
Leitsätze
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Energielieferungsverträgen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.01.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstand, zu unterlassen,
bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, wie geschehen in dem Antragsformular nebst Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Beklagten für den Tarif S Naturstrom-Haushalt (Anlage K2 zur Klageschrift) zu berufen:
„[6.1] S kann den Verbrauchspreis und den Grundpreis ändern. Eine solche Anpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich angekündigt. Ändert S auch nur einen dieser Preise, so sind Sie – auch während der Erstlaufzeit – berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei S eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt. S wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.
[8.3] Als Zahlungsart steht Ihnen das Lastschriftverfahren zur Verfügung.
[9.1] Fordert S Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann S Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen.
[9.2] [Sollten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach-kommen, kann S die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unter-brechen lassen und den örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragen […] S lässt die Versorgung unverzüglich wieder-herstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben.] Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be-rechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
[15.2] S haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf).“
an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Kosten darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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