I-20 U 83/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-02, I-20 U 83/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-02, I-20 U 83/11
I-20 U 83/11Obergericht02.12.2011
Regest
Zwar ist gemäß § 180a VVG a.F. die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung (hier: Amputation eines Unterschenkels sowie von je zwei Fingern sowohl der rechten als auch der linken Hand mittels einer Kreissäge) bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Das Gegenteil ist jedoch bewiesen, wenn feststeht, dass die mehrfach geänderte Unfallschilderung des Versicherten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten nicht mit der Realität oder mit objektiven ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 83/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-02
Aktenzeichen: I-20 U 83/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1202.I20U83.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Zwar ist gemäß § 180a VVG a.F. die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung (hier: Amputation eines Unterschenkels sowie von je zwei Fingern sowohl der rechten als auch der linken Hand mittels einer Kreissäge) bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Das Gegenteil ist jedoch bewiesen, wenn feststeht, dass die mehrfach geänderte Unfallschilderung des Versicherten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten nicht mit der Realität oder mit objektiven ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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