III-3 Ws 370/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-24, III-3 Ws 370/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-24, III-3 Ws 370/11
III-3 Ws 370/11Obergericht24.11.2011
Regest
Die sitzungspolizeiliche Anordnung, (auch) den Verteidiger im Rahmen des Einlassverfahrens nach Waffen u.ä. zu durchsuchen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 370/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: III-3 Ws 370/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1124.III3WS370.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: GVG § 176
Leitsätze
Die sitzungspolizeiliche Anordnung, (auch) den Verteidiger im Rahmen des Einlassverfahrens nach Waffen u.ä. zu durchsuchen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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