III-3 RVs 101/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-3 RVs 101/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-3 RVs 101/11
III-3 RVs 101/11Obergericht22.11.2011
Regest
Auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl des Rechtsmittels der Revision nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 101/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: III-3 RVs 101/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.III3RVS101.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 335 Abs. 1, 44 JGG § 55
Leitsätze
Auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl des Rechtsmittels der Revision nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
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