Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-1 Vollz (Ws) 421/11

III-1 Vollz (Ws) 421/11Obergericht22.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 421/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 421/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.III1VOLLZ.WS421.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2.) Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

3.) Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B zurückgegeben Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

4.) Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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