III-1 Vollz (Ws) 421/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-1 Vollz (Ws) 421/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-1 Vollz (Ws) 421/11
III-1 Vollz (Ws) 421/11Obergericht22.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 421/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 421/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.III1VOLLZ.WS421.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
2.) Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
3.) Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B zurückgegeben Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
4.) Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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