Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, I-27 U 114/11

I-27 U 114/11Obergericht22.11.2011

Regest

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle (Bank) jedenfalls nach 15 Tagen davon ausgehen, dass die Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Lastschrift Bestand hat und der Kontoinhaber nicht widerspricht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 114/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: I-27 U 114/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.I27U114.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Leitsätze

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle (Bank) jedenfalls nach 15 Tagen davon ausgehen, dass die Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Lastschrift Bestand hat und der Kontoinhaber nicht widerspricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.04.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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