I-19 U 51/11 OLG Hamm•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, I-19 U 51/11 OLG Hamm
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, I-19 U 51/11 OLG Hamm
I-19 U 51/11 OLG HammObergericht22.11.2011
Regest
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Energielieferungsverträgen, in denen für Mitteilungen über Preisänderungen lediglich eine "individuelle Bekanntgabe" vorgesehen ist, sind unwirksam. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf den Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 09.02.2011 (VIII ZR 162/09) ist nicht veranlasst, da es an der Vorgreiflichkeit für die zu entscheidende Rechtsfrage fehlt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 51/11 OLG Hamm — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: I-19 U 51/11 OLG Hamm
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.I19U51.11OLG.HAMM.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, 5 Abs. 2 GVV Gas, 5 Abs. 2 GVV Strom, 148 ZPO
Leitsätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Energielieferungsverträgen, in denen für Mitteilungen über Preisänderungen lediglich eine "individuelle Bekanntgabe" vorgesehen ist, sind unwirksam.
Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf den Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 09.02.2011 (VIII ZR 162/09) ist nicht veranlasst, da es an der Vorgreiflichkeit für die zu entscheidende Rechtsfrage fehlt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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