Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, 1 Vollz (Ws) 520/11

1 Vollz (Ws) 520/11Obergericht22.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 520/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 520/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.1VOLLZ.WS520.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird gem. §§ 120 Abs.1 StVollzG i.V.m. 45 StPO kostenfreie Wiedereinsetzung in die Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung und -begründung gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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