Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-16, II-8 WF 236/11

II-8 WF 236/11Obergericht16.11.2011

Regest

Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 236/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-16

Aktenzeichen: II-8 WF 236/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1116.II8WF236.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 1 GewSchG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1500 €.

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