II-8 WF 236/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-16, II-8 WF 236/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-16, II-8 WF 236/11
II-8 WF 236/11Obergericht16.11.2011
Regest
Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 236/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-16
Aktenzeichen: II-8 WF 236/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1116.II8WF236.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1 GewSchG
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1500 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.