II-11 UF 194/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-10, II-11 UF 194/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-10, II-11 UF 194/10
II-11 UF 194/10Obergericht10.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 194/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: II-11 UF 194/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1110.II11UF194.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht- Unna vom 24.09.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna, Az.: 12 F 573/04 vom 21.07.2006 wird der Beklagte verurteilt, ab dem 01.08.2011 an die Klägerin einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 950,00 €, und zwar hiervon Elementarunterhalt 630,00 €, Krankenvorsorgeunterhalt 150,00 € und Altersvorsorgeunterhalt 170,00 €, zu zahlen.
Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 73%, der Beklagte zu 27 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.096,- Euro festgesetzt.
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