I-8 U 72/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-07, I-8 U 72/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-07, I-8 U 72/11
I-8 U 72/11Obergericht07.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 72/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-07
Aktenzeichen: I-8 U 72/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1107.I8U72.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte Zinsen erst ab dem 12. September 2006 zu zahlen hat.
Wegen der Zinsmehrforderung wird unter teilweiser Abänderung des ange-fochtenen Urteils die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: bis 30.000,--€
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