I-15 Wx 582/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-03, I-15 Wx 582/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-03, I-15 Wx 582/10
I-15 Wx 582/10Obergericht03.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 Wx 582/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-03
Aktenzeichen: I-15 Wx 582/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1103.I15WX582.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts aufgehoben wird und das Grundbuchamt angewiesen wird,
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alle Eintragungen zu löschen, die sich auf die Unterteilung vom 21.11.2005 (Urkunde-Nr. #####/####des Notars Q H1 in T) beziehen,
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den am 09.07.2010 in dem Grundbuch von Z Blatt 4072 eingetrage-nen Widerspruch bzgl. der Eintragung vom 11.08.2006 zu löschen.
Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren dritter Instanz auf 10.000 € festge-setzt.
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