Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-26, I-20 U 162/10

I-20 U 162/10Obergericht26.10.2011

Regest

Im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung ist stets eine schriftlich (oder elektronisch) fixierte ärztliche Erklärung notwendig. Denn die Funktion dieser Bescheinigung besteht darin, dem Versicherer gestützt auf die Invaliditätsbescheinigung eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn später - etwa durch Vernehmung damals behandelnder Ärzte - geklärt werden müsste, welche Unfallfolgen aus Sicht des Arztes bestanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 162/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-26

Aktenzeichen: I-20 U 162/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1026.I20U162.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung ist stets eine schriftlich (oder elektronisch) fixierte ärztliche Erklärung notwendig. Denn die Funktion dieser Bescheinigung besteht darin, dem Versicherer gestützt auf die Invaliditätsbescheinigung eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn später - etwa durch Vernehmung damals behandelnder Ärzte - geklärt werden müsste, welche Unfallfolgen aus Sicht des Arztes bestanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. Juli 2010 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.