III-3 RVs 79/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-25, III-3 RVs 79/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-25, III-3 RVs 79/11
III-3 RVs 79/11Obergericht25.10.2011
Regest
Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 79/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-25
Aktenzeichen: III-3 RVs 79/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1025.III3RVS79.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 55, 53, 54
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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