I-6 U 116/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-20, I-6 U 116/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-20, I-6 U 116/11
I-6 U 116/11Obergericht20.10.2011
Regest
1. Werden bei einem Brandereignis Polizeibeamte zur Absicherung des Gefahrenortes eingesetzt und müssen sich danach wegen des Verdachts einer gesundheitlichen Schädigung einer ärztlichen Abklärung unterziehen, so kann der Dienstherr die hierfür entstehenden Behandlungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Brandverursacher ersetzt verlangen (auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Beamten keinerlei Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung davongetragen haben). 2. Eine schadensersatzrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus. Leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Brandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als "krank" oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, fallen nicht darunter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 116/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: I-6 U 116/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.I6U116.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 677, 683, 823, 831, LBG NW § 99 (a.F.), § 82 (n.F.)
Leitsätze
Werden bei einem Brandereignis Polizeibeamte zur Absicherung des Gefahrenortes eingesetzt und müssen sich danach wegen des Verdachts einer gesundheitlichen Schädigung einer ärztlichen Abklärung unterziehen, so kann der Dienstherr die hierfür entstehenden Behandlungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Brandverursacher ersetzt verlangen (auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Beamten keinerlei Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung davongetragen haben).
Eine schadensersatzrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus. Leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Brandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als "krank" oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, fallen nicht darunter.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an das klagende Land 4.931,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das klagende Land von den Ansprüchen der Rechtsanwälte T, von der P und I, auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten i. H. v. 256,62 Euro freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen das klagende Land 24 % und die Beklagte 76 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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